
By Karl-Hermann Capelle
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Preissetzungsmacht und die mit ihr verbundenen Preisentscheidungen sind Kern jeder Marketing-Strategie von Herstellern und Händlern auf Konsumgütermärkten. Beide Seiten versuchen, ihren eigenen Gewinn zu maximieren, doch bei der Aufteilung des Gesamtgewinns geht jeder Verhandlungserfolg der einen Seite zu Lasten der anderen.
Aktiv und Gesund?: Interdisziplinäre Perspektiven auf den Zusammenhang zwischen Sport und Gesundheit
Activity gilt in westlichen Industriegesellschaften als ein gesellschaftlich akzeptiertes Mittel zur Gesundheitsbeeinflussung. Der Sammelband ist im Rahmen des DFG-Projekts „Der Einfluss der Gesundheit und gesundheitlicher Einschränkungen auf die sportliche Aktivität im mittleren und höheren Erwachsenenalter“ entstanden.
Facetten des Journalismus: Theoretische Analysen und empirische Studien
Der Journalismus ist ein weites Feld. Eingebettet in die Mechanismen der Massenmedien äußert er sich in vielfältigen Formen, erfüllt various Aufgaben, nutzt verschiedene Inhalte, erzielt disperse Wirkungen und beruht auf den Qualifikationen und Einstellungen der verschiedenen Macher. Das vielfältige Spektrum der Journalistik und des praktischen Journalismus wird immer wieder auf verschiedenste Weise erforscht.
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Nicht anders liegt es bei den Orderpapieren (vgl. für den Wechsel Art. 16 II WG). Ergänzend zu § 932 sei noch hervorgehoben: 1. Ist zwischen E und B die Frage des guten Glaubens streitig, so trifft die B e w e i s 1 a s t den E. Der gute Glaube muß auf das Eigentum des Veräußerers gerichtet sein (siehe aber BGHZ 10, 81 ff. und BGH MDR 1955, 346). Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis genügt nur nach dem Handelsrecht (§ 366 HGB). 2. ). Auch trifft den Kaufmann, der im freien Handel Wertpapiere erwirbt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BGH DRsp I 150, 72 c).
Besteht die Forderung in Wahrheit nicht, so ändert sich daran nichts durch die Eintragung der Vormerkung. Das Bestehen der Forderung wird auch nicht vermutet (§ 891 gilt hier nicht). Der gutgläubige Zessionar einer nicht bestehenden, aber vorgemerkten Forderung erwirbt nichts. Die Rechtslage des Gläubigers bestimmt sich also ganz nach der Forderung. Die Vormerkung verhält sich zu ihr streng a k z es s o r i s c h (vgl. z. B. , besonders 23). 4. Vormerkung und öffentlicher Glaube Das Verhältnis der Vormerkung zu den Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ist wie folgt zu kennzeichnen: 1.
246). ). Eigentumserwerb trotz Abhandenkommens ist bestimmt in § 935 II; bei Geld, Inhaberpapieren und öffentlich versteigerten Sachen hat sich der Gedanke des Vertrauensschutzes durchgesetzt (gesteigerter Verkehrsschutz). Nicht anders liegt es bei den Orderpapieren (vgl. für den Wechsel Art. 16 II WG). Ergänzend zu § 932 sei noch hervorgehoben: 1. Ist zwischen E und B die Frage des guten Glaubens streitig, so trifft die B e w e i s 1 a s t den E. Der gute Glaube muß auf das Eigentum des Veräußerers gerichtet sein (siehe aber BGHZ 10, 81 ff.